
Rechtsanwalt Stephan Claus hat der eigenen früheren Mandantin N.S. vorgeworfen, dass diese sich wegen des Gebrauchs urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht hätte. Tatsächlich hatte sie nur bei Facebook eine Bewertung hinterlassen. Dabei wurde das Kanzlei-Logo automatisch angezeigt, weil Herr Claus bei Facebook das Logo selbst verwendet hatte. Es handelte sich also nur um eine automatische Funktion und nicht um eine unerlaubte Verwendung. Weil die angebliche Straftat nie stattgefunden hatte, was Herr Claus wissen musste, ist er daher als schlecht zu beurteilen. Darüberhinaus hat Herr Claus die frühere Mandantin N.S. wegen einer Bewertung im Internet strafrechtlich verfolgen lassen. In einer anderen Sache hatte eine Mandantin von Herrn Claus große Ärgernisse mit der Handhabung einer Rechtssache, u.a. PKH Antrag. Weiteres folgt.





Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die Urheberrechte.
Gemeint ist damit in der Regel ein Verstoß gegen die im deutschen Urheberrechtsgesetzdefinierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten – meist elektronischen – Medien. Diese Kopien werden in Anlehnung an den jahrhundertealten Begriff Raubdruck häufigRaubkopie genannt. Daneben existiert die umgangssprachliche BezeichnungSchwarzkopie, gemeint ist eine gegen das Urheberrecht verstoßende illegale Kopie. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme,Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie in der Regel zu erfolgen hat.
Andere Urheberrechtsverletzungen können zum Beispiel in der Änderung eines Werkes oder seines Titels liegen. Unberechtigte Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ist ebenfalls ein Verstoß gegen das Urheberrecht.











Neue Strafanzeige durch Herrn Rechtsanwalt Claus:
Wegen einer Mediation und einem Schlichtungsangebot erstatte Herr Claus gegen den Autor dieser Webseite Strafanzeige wegen Nötigung:
Hier ist das E-Mail, auf das sich seine Strafanzeige bezieht:
Udo Pohlmann, Carl-Severing-Strasse 53, 33649 Bielefeld Telefon 0521 200000
Beratender Volks- und Betriebswirt und Journalist
Sehr geehrte Damen und Herren!
Heutiges Telefonat mit Frau Sichert:
ENTWURF zur Schlichtung:
Frau Sichert ist zu einer gütigen Einigung bereit.
Vermutlich würde sie für 10 mal 1.000 Euro
Schmerzensgeld, jeweils zum Jahresende zahlbar,
den Streit, gerichtlich bestätigt, beilegen.
Ich bin am Geld nicht interessiert und absolut neutral.
Über eMail ist Frau Nadine Sichert zu erreichen.
Frau Sichert denkt, dass sie auf Grund ihrer
Operation und Gesundheitszustand, nicht mehr
10 Jahre zu leben hat.
MfG
Udo Pohlmann
Scheinbar kennt Herr Claus das Strafgesetzbuch schlecht. Eine Nötigung ist folgendes:
StGB § 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.






Journalist Udo Pohlmann