Nieding Ehrlinger Geipel Ingendaay Lelke aus Berlin + Jens Reime + Rechtsanwalt Holger Rostek Adresse:

Es folgen Abbildungen von dem Wohnhaus des Rechtsanwalts Dr. Holger Rostek aus Bielefeld. Er ist einer der schlimmsten Rechtsanwälte der Welt und mit ihm hat die große Serie von Skandal-Fällen begonnen, die im Internet umfangreich in der Bildersuche wiederzufinden ist. Weil der Rechtsanwalt Holger Rostek in einer Strafsache sich geweigert hat, mich ordentlich zu verteidigen, obwohl meine Unschuld sogar beweisbar gewesen ist, konnten im Nachhinein verschiedene Schadenersatzklagen, nicht erfolgreich geführt werden. Eine gewerbsmäßige Diebesbande hatte mein Auto gestohlen und einen Lagerraum ausgeplündert. Es stellte sich heraus, dass es sich um Mitarbeiter des Geheimdienstes handelte, die auf diese Weise ihre Dienstleistung der Entmietung angeboten hatten. Verschiedene Polizeibeamte waren in die schweren Verbrechen verwickelt. Der Rechtsanwalt Holger Rostek schwieg zu den Vorfällen und ich sollte wegen einer angeblichen Serie von Verleumdungen verurteilt werden.
Der Skandal:
Einer der Täter, gab später telefonisch mehrfach zu, dass die Kanzlei Rostek schon seit langer Zeit mit den Geheimdiensten zusammengearbeitet hatte. Für diesen Skandal wurde extra eine neue Internetseite geschaffen. Die den Namen Holger Rostek trägt. Auf dieser Internetseite war eine Unterseite geschaffen, worauf eine Liste von auffälligen Rechtsanwälten aus den Ergebnissen der Suchmaschine Google zu finden war. Hierbei hatte ich nur die Begriffe: Rechtsanwalt + verurteilt, eingegeben und die Einträge in großer Menge in die Webseite eingefügt. Bei dieser Serie von Suchbegriffen war auch ein Eintrag des Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen zu finden, weil er nämlich die gleichen Suchbegriffe auf seiner Internetseite benutzt hatte. Daraufhin rief mich der Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen an und wünschte die Löschung seines Namens. Ich hatte daraufhin die Webseite umgeändert sodass eindeutig erkennbar war, dass ist nur eine Liste von Suchbegriffen aus der Suchmaschine Google gewesen war. Hierauf meldete sich der Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen erneut und beleidigte mich per Telefon mit den Worten, dass ich krank sei. Wenn ich nicht einsichtig sei, dass er von dieser Kack-Seite herunter kommen wolle. Bald darauf startete er eine Serie von Unterlassungsklagen bei verschiedenen und zuständigen Gerichten und verschuldete dadurch eine tausendfach größere Negativberichterstattung über ihn selbst, als er es jemals befürchtet hatte.



Über die Rechtsanwaltskanzlei NIEDING EHRLINGER GEIPEL INGENDAAY LELKE in Berlin Gibt es wieder nur Schlechtes zu berichten. Im Auftrag das besonders medien aggressiven rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, betreibt die Kanzlei NIEDING EHRLINGER GEIPEL INGENDAAY LELKE in Berlin Einen wahren Unterlassungs-Terrorismus gegen einen Journalisten aus Bielefeld. Ziel dieses Vorgehens ist es, die verfassungsmäßig garantierte Pressefreiheit zu bekämpfen. Die Anwaltskanzlei NIEDING EHRLINGER GEIPEL INGENDAAY LELKE in Berlin Verlangt sogar Gefängnisstrafen für aussagen wie z.b. Schlechter Rechtsanwalt, Korruption, Kriminalität, Rechtsbeugung, Furcht und Terror und so weiter. Dabei wendete sich die Rechtsanwaltskanzlei NIEDING EHRLINGER GEIPEL INGENDAAY LELKE in Berlin an die besonders medienfeindlichen Spruchkörper, (Gerichte), Landgericht Hamburg, Landgericht Görlitz mit Außenkammer Bautzen und beantragte dort ganz offen und unverfroren die Inhaftierung eines Journalisten aufgrund der oben aufgezählten Begriffe.










Der Skandal-Anwalt Jens Reime aus Bautzen betreibt einen wahren Unterlassungs-Terrorismus gegen die Pressefreiheit:
Seit Jahren klagt der verhasste Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen auf Unterlassung der Namensnennung Jens Reime und weitere Begriffe, die ihn selbst gar nicht betreffen. Dabei hatte er in der Vergangenheit bewusst unzuständige Gerichte angeschrieben, von denen er erwarten konnte dass diese Gerichte rechtsfehlerhaft und ohne Rechtsgrundlage seinen wirren Anträgen stattgeben würden. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei der Suchmaschine Google um eine Art Fabrik von Straftätern geschaffen, die strafbare Inhalte verbreitet. So reichte er mehrere Anträge bei der verrufenen Pressekammer Landgericht Hamburg ein und trug dort wissentlich unwahr vor, dass ein Webseitenbetreiber in strafbarer Art und Weise den Namen Jens Reime im Internet gebraucht hätte, was natürlich nicht stimmt. Auf dieser Webseite war tatsächlich nichts anderes als eine große Menge von Suchergebnissen der Suchmaschine Google abgebildet. Suchte man unter den Begriffen “Rechtsanwalt verurteilt”, so kam man dann nach sehr vielen Sucheinträgen irgendwann auf die Namensnennung Rechtsanwaltskanzlei Jens Reime. Dort stand wörtlich über ihn selbstgeschrieben: Qualität durch Fortbildung.
Diesen Umstand hatte er jedoch selbst verschuldet weil nämlich in seinen eigenen Internet Veröffentlichungen das Wort “Rechtsanwalt” und das Wort “verurteilt” drin vorkommen. Um seine medienfeindlichen Interessen durchzusetzen, stellte er den Webseitenbetreiber wahrheitschwierig als Straftäter und Verleumder hin, der über den Rechtsanwalt Jens Reime den Eindruck verbreiten würde, dass er, Rechtsanwalt Jens Reime, korrupt sei. Er wusste dass dieser Eindruck gar nicht möglich war, weil er nämlich mit der Bezeichnung Qualität durch Fortbildung Versehen war und jeder Leser erkennen konnte dass er selbst einen Artikel über einen Verurteilten Anlageberater geschrieben hatte. In einem weiteren Fall beklagte sich der verhasste Rechtsanwalt Jens Reime erneut bei dem falschen Gericht über die Tatsache, dass unter einem Bildnis das mit ihm selbst gar nichts zu tun hat, geschrieben stand “Jens und Jochen reime ein Lied zum Mitsingen”.
Aufgrund dieser Wortkombination glaubte der schlimme Rechtsanwalt, erneut die falschen Gerichte bemühen zu müssen und verursachte dadurch ein neues Medienspektakel das hier nachzulesen ist. Weitere unzulässige, unwahre falsche Behauptung verbreitete der Herr Rechtsanwalt Reime bei dem verrufenen Landgericht in Görlitz und bei dem Landgericht Dresden. Diesmal belog er absichtlich die Gerichte mit der frei erfundenen Behauptung, er als Rechtsanwalt sei von dem selben Webseitenbetreiber als Bombenbauer und Berufsmörder bezeichnet worden. Er wusste dass diese Behauptung frei erfunden war und nicht stimmt. Ansonsten hätte er sehr leicht gerichtlich im Eilverfahren dagegen vorgehen können. Dieser Sachverhalt war leicht zu erklären. Bei dem Webseitenbetreiber ging vor langer Zeit einen Telefonanruf allen, wobei, ein Informant über einen Justiz Wachmann berichtete, der angeblich in seiner Freizeit auf Menschen schießen würde und damit gutes Geld verdient. Dazu wurde ein Bildnis im Internet veröffentlicht das mehrere Damen und Herren zeigt, wobei die Worte Bombenbauer Berufs Mörder und so weiter, zu lesen waren. Dieses Bild war in der Suchmaschine zu finden, wenn man unter den Begriffen Rechtsanwalt Reime gesucht hatte.
Weil aber das Bild die Beschriftung Justiz im Jahre 3000 trug, konnte natürlich ein Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen im Jahre 2017 gar nicht gemeint sein und er war auf dem Bild auch nicht benannt und nicht zu sehen. Mit all seinen Anträgen ging der verhasste Rechtsanwalt immer nach dem gleichen Prinzip vor. Er entnahm irgendeinen Sachverhalt aus der Internetseite, der mit ihm gar nichts zu tun hat und konstruierte dadurch einen Sachverhalt der sich auf ihn bezogen hätte. Bei der Überschrift einer Webseite “Bautzen Furcht und Terror” meinte er sofort, dass nicht etwa Bautzen gemeint sei, sondern er als Rechtsanwalt damit gemeint sein müsse, was nicht stimmt. Nein, er ging sogar soweit, dass er das nach Abänderung der Webseiten, seine Zufriedenheit noch immer nicht gegeben war, und er sogar Gefängnisstrafen gegen den Webseitenbetreiber forderte. Nachfolgend wird daher wie folgt die vollkommen rechtmäßige Wahrheit verbreitet, dass es sich bei dem Herrn Rechtsanwalt Jens Reime um einen besonders schlechten Rechtsanwalt handelt, den man besser für besonders wichtige Rechtsangelegenheiten nicht mandatieren sollte. Viele Prozesse Enden irgendwann am Bundesgerichtshof und die Blamage ist groß wenn alle Kosten und Mühen umsonst gewesen sind, schon die Rechtsprechung ganz eindeutig zeigt.
NIEDING EHRLINGER GEIPEL INGENDAAY LELKE in Berlin (Lehrmaterial zum lernen)
LG Aurich · Beschluss vom 22. Januar 2013 · Az. 6 O 38/13 (5)
Auswahl des Gerichtsstandes rechtsmissbräuchlich.
2. Die Wahl eines bestimmten Gerichtsstandes nach § 35 ZPO ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie der Schadenszufügung und der arglistiger Erschwerung der Rechtsverteidigung der beklagten Partei dient. Ausreichende Anzeichen hierfür sind gegeben, wenn der Gerichtsstand abgelegen ist, keinen Bezug zum Antragsteller, zum Antragsgegner, zur Sache oder zum Sitz der Prozessbevollmächtigten aufweist und der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren gleicher Vorgehensweise bekannt ist.
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OLG Karlsruhe · Urteil vom 13. Mai 2005 · Az. 14 U 209/04
Ehrverletzende wahre Tatsachenbehauptungen durch die Presse sind durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt, wenn ihnen ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.2. Zur Frage der Beweislast im Prozeß auf Unterlassung.3. Ein Presseorgan, das über Vorgänge berichtet, die bereits Gegenstand eines von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gesendeten Fernsehbeitrags waren, genügt seiner pressemäßigen Sorgfaltspflicht, wenn es sich durch Nachfrage bei der Anstalt darüber vergewissert hat, daß der Betr. Gegen die gesendeten Äußerungen presserechtlich nicht vorgegangen ist.
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Landgericht Krefeld Spruchkörper:1. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen:1 S 32/07
Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des “fliegenden Gerichtsstandes” dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen (vgl. Für den Fall eines Wettbewerbsdelikts OLG Bremen EwiR 2000, 651 f. Sowie Danckwerts, Örtliche Zuständigkeit bei Urheber-, Marken-und Wettbewerbsverletzungen im Internet – Wider einen ausufernden “fliegenden Gerichtsstand” der bestimmungsgemäßen Verbreitung”, in: GRUR 2007, 104 ff. Bei Verletzungen von Urheber-und Markenrechten). Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen.
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil v. 28.11.2016 – Az.: 1 U 6/16
Die weltweite Abrufbarkeit einer Internetseite ist nicht notwendigerweise bezweckt, sondern oftmals eine zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums; wie sie sich nach der Intention des den Inhalt Einstellenden auswirken soll, kann daher nicht ohne Prüfung ihres Inhalts festgestellt werden (OLG Bremen, CR 2000, 770, 771). Daher kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich die Veröffentlichung nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, sondern Leser anspricht, die sich überall in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten können, kann auch ein bestimmungsgemäßer Erfolg am Ort des angerufenen Gerichts bejaht werden (LG Krefeld, MMR 2007, 798).
Danach kommt eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit dann in Betracht, wenn der streitgegenständliche Internetinhalt einen klaren lokalen oder regionalen Bezug aufweist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 7. April 2011, Az.: 27 S 20/10, juris Rn. 14), so beispielsweise bei einer Veröffentlichung unter der Überschrift „Lokales“ mit einem eindeutigen Bezug zu München, der sich gerade nicht an ein überregionales Publikum richtet (OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6). Hingegen kann eine tatsächliche Kenntnisnahme auch ohne konkreten lokalen Bezug aufgrund sonstiger örtlicher Gegebenheiten besonders nahe liegen; so beispielsweise bei der Berichterstattung über einen Fußballspieler aufgrund der am Gerichtsstandort ansässigen zwei Bundesligavereine (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19. September 2014, Az.: 324 S 1/14, juris Rn. 15, unter Aufhebung der beklagtenseits zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2014, Az.: 22a C 100/13).
Da sich im vorliegenden Fall weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug ergibt, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich. Die vom Kläger beanstandete Seite unter www…..De enthält bekanntermaßen keine lokalen Bezüge oder einen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland regional vorrangig angesprochenen Leserkreis. Aber auch die einzelnen hier beanstandeten verlinkten Seiten weisen nach dem Vorbringen der Parteien keinen solchen Bezug auf. Der Kläger war offensichtlich als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen tätig, die in unterschiedlichen Regionen ihren Sitz haben und überregional tätig geworden sind. Die hier veröffentlichen Informationen bzw. Warnungen sind daher nicht auf einen örtlich abgrenzbaren Kreis beschränkt, sondern richten sich an Verbraucher im Allgemeinen und damit auch an die teilweise im Raum Potsdam ansässigen Kunden der Unternehmen, in denen der Kläger tätig ist. Ein klarer regionaler Bezug, der die Kenntnisnahme an einem bestimmten Ort regelmäßig wahrscheinlicher erscheinen lässt und damit zu einer Einschränkung der Zuständigkeit führt (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), besteht im vorliegenden Fall nicht.
NIEDING EHRLINGER GEIPEL INGENDAAY LELKE in Berlin (Lehrmaterial zum lernen)
Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 – I ZR 216/92 – AfP 1995, 404, 407 f. – Dubioses Geschäftsgebaren – und BGHZ 138, 311, 320 m.W.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. BGH vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79).
Auf Grund der absichtlichen Falschdarstellungen und Rechtsverdreherei wird Herr Jens Reime und die Rechtsanwaltskanzlei NIEDING EHRLINGER GEIPEL INGENDAAY LELKE in Berlin, als schlecht bezeichnet und kritisiert. Er schrieb grundsätzlich immer die falschen Gerichte an, um die Namensnennung verbieten zu lassen. Er trug immer vor, dass er durch einzelne Begriffe betroffen sei, die aber nachweislich in einem ganz anderen Zusammenhang standen.
